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AGB

§ 1 Nutzungszweck und Vereinbarungen zur Nutzung des Mietobjekts
Das Mietobjekt darf ausschließlich zum Zweck der Einlagerung von Gegenständen genutzt werden, wobei die nachfolgenden Regelungen beachtet werden müssen. Jegliche Nutzung des Mietobjekts zu Wohnzwecken oder für Arbeiten ist dem Mieter untersagt.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt so zu verwenden, dass weder Gefahren noch Schäden für die Rechte des Vermieters oder Dritter entstehen, und dass keine Umweltschäden verursacht werden.
Es ist nicht gestattet, das Mietobjekt für den Aufenthalt von Personen oder die Aufbewahrung von Tieren oder anderen Lebewesen zu nutzen.
Im Hinblick auf die Gefahr von Bränden und zum Schutz der Umwelt gelten folgende strikte Verbote:

  • Das Rauchen oder die Verwendung von offenem Licht oder Feuer im Mietobjekt ist verboten.

  • Die Lagerung von brennbaren, entzündlichen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen, einschließlich Kraftstoff und Öl, sowie das Umfüllen solcher Stoffe sind nicht erlaubt.

  • Es ist untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, selbstentzündliche, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände wie Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest oder Giftmüll einzulagern.

  • Leere Kraftstoff- und Ölbehälter dürfen nicht im Mietobjekt aufbewahrt werden.

  • Auch Gegenstände, die aufgrund von Undichtigkeiten Brennstoff oder Öl verlieren, dürfen weder abgestellt noch eingelagert werden.

  • Batterien, die als Gefahrgut gelten, dürfen nicht gelagert werden.

  • Weiterhin ist das Lagern von Gegenständen, die Brandgefahren verursachen oder eine Umweltgefährdung darstellen, verboten.
    Ebenso ist das Lagern von Waffen, Suchtstoffen, Abfällen oder Sondermüll jeglicher Art nicht gestattet.
    Des Weiteren dürfen verderbliche Gegenstände, insbesondere Lebensmittel sowie solche, die Ungeziefer oder Schädlinge anziehen oder diese verursachen könnten, nicht im Mietobjekt aufbewahrt werden. Auch Stoffe, die Rauch oder unangenehme Gerüche abgeben, sind von der Lagerung ausgeschlossen.
    Der Mieter verpflichtet sich, alle relevanten technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde, einzuhalten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, alle anwendbaren umweltrechtlichen Gesetze, Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie die für den Standort geltenden Genehmigungen zu beachten.
    Die Lüftungsanlagen des Mietobjektes oder der gesamten Anlage dürfen nicht blockiert oder verstopft werden.
    Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verdacht auf Verstöße gegen die genannten Regelungen, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Inhalte sowie die Höhe der eingelagerten Gegenstände zu überprüfen. Der Mieter verpflichtet sich, diese Kontrollen zu dulden und dem Vermieter jederzeit Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
    Es ist dem Mieter bekannt, dass das Mietobjekt keine Klimaanlage besitzt.
    Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters Änderungen im Mietobjekt vorzunehmen, wie etwa das Verlegen von Leitungen, das Anbringen von Regalen oder das Bohren von Löchern in Wände oder Decken.
    Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen wird und der Mieter oder andere Personen in Gefahr sind oder ein erhebliches Risiko für den Vermieter besteht. Dies gilt insbesondere, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Mieter zuvor gescheitert ist.
    Es ist dem Mieter untersagt, im Mietobjekt ein Gewerbe, eine handwerkliche Tätigkeit oder eine freiberufliche Dienstleistung auszuüben. Auch ist es verboten, illegale, strafbare oder sittenwidrige Aktivitäten im Mietobjekt zu betreiben. Der Mieter darf nicht unter der Adresse des Mietobjekts seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz eines Unternehmens anmelden.
    Das Anschließen von elektrischen Geräten an das Mietobjekt ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Die vorhandenen elektrischen Leitungen dürfen nicht verändert oder für andere Zwecke genutzt werden. Elektrische Geräte dürfen im Abwesenheits des Mieters nicht in Betrieb genommen werden.
    Der Mieter stellt sicher, dass auch Personen, die mit seiner Zustimmung Zugang zum Mietobjekt haben, die oben genannten Bestimmungen einhalten.

§ 2 Auflösende Bedingung / Übergabe des Mietobjekts / Zugang zum Mietobjekt
Der Mietvertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Mieter innerhalb der ersten 24 Stunden nach Beginn des Mietverhältnisses den fälligen Mietbetrag bezahlt hat. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters oder eine persönliche Zahlung beim Vermieter. Sollte der Mieter diese Zahlung nicht leisten, kann der Vermieter das Mietobjekt ohne Kündigung anderweitig verwenden, und der Mieter ist von der Zahlung der Miete befreit.
Der Mieter hat sich vor Vertragsabschluss davon zu überzeugen, dass das Mietobjekt für die beabsichtigte Nutzung zur Einlagerung geeignet ist und keine Mängel oder Verunreinigungen vorliegen. Etwaige Mängel oder Schäden, auch solche, die während der Mietzeit auftreten, müssen unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden.
Das Recht des Mieters auf die Übergabe des Mietobjekts entsteht erst nach vollständiger Zahlung der ersten Miete sowie der im Vertrag vereinbarten Kaution.
Das Mietobjekt ist während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 9:00 bis 16:00 Uhr zugänglich. An gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember bleibt das Mietobjekt ganztägig geschlossen.

§ 3 Zahlung der Miete / Verzugsfolgen
Die Höhe der Miete wird in Teil I Ziffer 4 des Mietvertrags festgelegt. Ergänzend gilt:
Die erste Zahlung des Mieters ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig und umfasst sowohl die erste Monatsmiete als auch die Kaution gemäß Teil I Ziffer 5 des Mietvertrags. Weitere Mietzahlungen sind jeweils im Voraus für die nächsten Monate zu leisten.
Sollte das Mietverhältnis während eines laufenden Mietmonats enden, wird der Vermieter eine Erstattung der zu viel gezahlten Miete innerhalb von 10 Bankarbeitstagen vornehmen.
Die Zahlungen des Mieters erfolgen per SEPA-Lastschrifteinzug, mit Ausnahme der ersten Miete und der Kautionszahlung. Der Mieter muss die erforderliche Einzugsermächtigung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Mietvertrags erteilen. Der Mieter hat das Recht, die SEPA-Lastschriftermächtigung zu widerrufen, in diesem Fall muss der Mieter jedoch selbst für die rechtzeitige Zahlung sorgen.
Im Falle einer verspäteten Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB sowie Mahnkosten von mindestens 2,50 EUR pro Mahnung zu erheben, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Zinssatz erhöht sich auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Mieter kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Der Vermieter behält sich vor, zusätzliche Schäden geltend zu machen. Bei Rücklastschriften kann der Vermieter eine Gebühr von maximal 15 EUR in Rechnung stellen, um den administrativen Aufwand zu decken.

§ 4 Mietsicherheit
Der Mieter stellt eine Kaution zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, deren Höhe in Teil I Ziffer 4 des Mietvertrags festgelegt ist.
Die Kaution ist bei Vertragsabschluss fällig und wird in der Regel zusammen mit der ersten Miete (vgl. § 3 Ziffer 2) an den Vermieter gezahlt.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen.
Die Kaution dient als Sicherheit für alle vertraglichen Verpflichtungen des Mieters, einschließlich Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vertragsverletzungen sowie aller gesetzlichen Ansprüche des Vermieters im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Ende des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts durch den Mieter. Die Rückzahlung erfolgt auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Mieters oder auf ein anderes Konto, das der Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses mitteilt.
Sollte das Mietobjekt nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution um den Betrag zu kürzen, der notwendig ist, um das Mietobjekt wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (z. B. durch Reinigungskosten oder Reparaturkosten). Auch unbezahlte Mieten, Mahngebühren und Verzugszinsen können von der Kaution abgezogen werden.
Wird die Kaution nicht oder nicht vollständig gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

§ 5 Untervermietung / Firmenwechsel
Die entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder eine andere Form der Gebrauchsüberlassung des gesamten Mietobjekts oder eines Teils davon ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften gilt ein Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als eine Überlassung an Dritte, die ebenfalls der Zustimmung des Vermieters bedarf. Dasselbe gilt für inhabergeführte Unternehmen bei einem Inhaberwechsel oder der Aufnahme neuer Inhaber. Eine Ablehnung der Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen.

§ 6 Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug
Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Ausbesserungen und bauliche Änderungen an der Mietfläche vorzunehmen, auch ohne Zustimmung des Mieters. Der Mieter darf diese Arbeiten nicht behindern oder verzögern und ist verpflichtet, den Arbeiten zuzustimmen. Der Mieter hat den Zutritt für den Vermieter und dessen Beauftragte zu gestatten. Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht. Der Vermieter wird den Mieter über die Arbeiten rechtzeitig informieren, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen.
Der Mieter muss den Vermieter umgehend von Mängeln am Mietobjekt informieren, ebenso wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat. In solchen Fällen ist der Mieter verpflichtet, den Sicherheitsdienst oder die Mitarbeiter des Vermieters sofort zu benachrichtigen.
Der Mieter stimmt einem möglichen Umzug innerhalb der Anlage zu, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit oder Auslastung der Anlage zu optimieren, notwendige Reparaturen oder Umbauten durchzuführen, behördlichen Auflagen nachzukommen oder bei Gefahr in Verzug. In diesem Fall hat der Vermieter den Mieter innerhalb von 14 Tagen zum Umzug aufzufordern und die eingelagerten Gegenstände in ein vergleichbares Mietobjekt zu verlagern. Die Umzugskosten übernimmt der Vermieter. Der Mieter muss den Umzug ermöglichen und gegebenenfalls mitwirken. Diese Regelung gilt auch, wenn der Vermieter ein anderes Gebäude in der Stadt anmietet, das für den Mieter zumutbar ist. Sollte der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nachkommen oder der Umzug vor Ablauf der Frist notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände umzuziehen, wobei dies auf Risiko und Kosten des Mieters erfolgt.
Der Vermieter ist zudem berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Inspektion und Reparatur der Sprinkleranlage zu treffen.

§ 7 Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung
Das Mietobjekt wird verschlossen und für Dritte unzugänglich vermietet. Der Mieter erhält bei Vertragsabschluss den entsprechenden Code für das Zahlenschloss seines Mietobjekts (z.B. per SMS). Der Mieter ist verpflichtet, dieses Zahlenschloss bei der ersten Nutzung des Mietobjekts zu entfernen und umgehend an den Vermieter zurückzugeben. Wird dies versäumt, erhebt der Vermieter eine einmalige Gebühr von 15,- € für das Schloss.
Der Mieter hat während der Mietzeit ein eigenes Schloss zu verwenden, das beim Vertragsabschluss käuflich erworben wird. Dieses muss an der vorhandenen Riegeleinrichtung mit einem Vorhängeschloss mit maximaler Bügelstärke von 7,5 mm angebracht werden. Der Mieter ist allein verantwortlich für den ordnungsgemäßen Verschluss und die Aufbewahrung der Schlüssel. Das Anbringen eines zweiten Schlosses oder die Nutzung beider Verriegelungen ist nicht gestattet.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter im Falle besonderer Umstände (z.B. Schaden in einer benachbarten Box, Zahlungsrückstand) ein Schloss anbringt. Dieses wird nach Begleichung eines Rückstands umgehend entfernt. Bei Verwendung elektronischer Zugangssysteme gilt die Regelung entsprechend.
Der Vermieter behält sich vor, die Zugangsorganisation der gesamten Anlage aus Sicherheitsgründen zu ändern (z.B. Einbau von Sicherungstüren oder Anpassung der Zugangszeiten). Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass ihm in einem solchen Fall ein anderes Mietobjekt zugewiesen wird, wie unter § 6 Ziffer 4 beschrieben.
Falls der Mieter Dritten den Zugangscode überlässt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung dieser Dritten zu überprüfen.
Im Falle einer Gefährdung des Mietobjekts oder der Gesamtanlage ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr abzuwenden. Dies kann auch bedeuten, dass der Vermieter die eingelagerten Gegenstände ausräumt und sicher unterbringt. Eine gesetzliche Pflicht zur Handlung besteht jedoch nicht.

§ 8 Haftung
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Mängeln des Mietobjekts sind ausgeschlossen, ebenso wie für Schäden an den eingelagerten Gegenständen, selbst wenn diese von Dritten verursacht wurden. Ausgenommen von dieser Haftung sind Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder eine Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Vermieter haftet nicht für Zugangshindernisse, die durch Umstände entstehen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Straßenbauarbeiten oder Schäden an Zufahrtstore durch Dritte).
Der Mieter haftet für Schäden, die er oder seine Beauftragten am Mietobjekt, der Gesamtanlage oder an zugehörigen Einrichtungen verursachen. Der Mieter hat die Beweislast für das Fehlen eines schuldhaften Verhaltens. Bei Schadensersatzpflicht des Mieters hat dieser dem Vermieter seine Ansprüche gegen den Schadensverursacher abzutreten.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die eingelagerten Gegenstände geeignet sind, wie in § 1 beschrieben.
Sollte bei einer nachträglichen Messung des Mietobjekts eine Flächenabweichung von mehr als 10 % festgestellt werden, wird die Miete basierend auf der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenmessung erfolgt auf Basis der Innenmaße der Mietfläche.

§ 9 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann die Miete nicht mindern, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen im Zusammenhang mit Mängeln oder Schadensersatzansprüchen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig, wenn der Mieter den Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich darüber informiert hat.

§ 10 Vermieterpfandrecht
Der Mieter bestätigt, dass er der rechtmäßige Eigentümer und/oder Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu informieren, falls Dritte Ansprüche auf die eingelagerten Gegenstände erheben. Der Vermieter ist berechtigt, eine Aufstellung der eingelagerten Gegenstände zu erstellen, falls er von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht.

§ 11 Sicherungsübereignung

Der Mieter überträgt dem Vermieter das Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Mietdauer in das Mietobjekt einlagert. Diese Gegenstände werden im Folgenden als „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung tritt unter der Bedingung in Kraft, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für mindestens zwei Mietperioden in Verzug gerät. Anstelle einer physischen Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter erfolgt die Übergabe durch die unentgeltliche Verwahrung des Sicherungsguts durch den Vermieter. Der Mieter stimmt bereits jetzt zu, dass der Vermieter das Sicherungsgut gemäß den nachfolgenden Bestimmungen verwerten darf.

Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle zukünftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Mieter behält auch nach der Sicherungsübereignung und dem Eintritt der Bedingung das Recht, das Sicherungsgut zu nutzen. Er darf es aus dem Mietobjekt entfernen und weiterhin darüber verfügen.

Steht der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der gesicherten Forderungen, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Freigabe des Sicherungsguts.

Die Sicherungsübereignung endet mit einer auflösenden Bedingung, sobald das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernt wird, und der Mieter erhält das volle Eigentum oder Anwartschaftsrecht zurück.

Im Falle des Eintritts der aufschiebenden Bedingung, dass der Mieter mit zwei Mietperioden im Verzug ist, kann der Vermieter das Sicherungsgut verwerten, wenn der Vermieter gemäß § 13 dieses Mietvertrags zur Kündigung berechtigt ist und dem Mieter die Verwertung des Sicherungsguts unter einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung des Mietobjekts erfolgt in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Vermieters, die die vorgefundenen Gegenstände in einem Protokoll festhalten.

Der Vermieter kann das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters verwerten. Offensichtlich wertlose oder unverwertbare Gegenstände können entsorgt werden. Der Vermieter hat dabei auf die berechtigten Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen und wird das Sicherungsgut nur so weit verwerten, wie es zur Befriedigung der gesicherten Ansprüche erforderlich ist. Ein etwaiger Überschuss aus der Verwertung ist an den Mieter auszuzahlen.

§ 12 Kündigung

Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich oder über telekommunikative Mittel (z. B. Telefax, E-Mail, Telegramm oder – falls vorhanden – über ein Kundenportal) erfolgen. In allen Kündigungen müssen der Absender, der Standort sowie die Nummer der betreffenden Lagereinheit klar ersichtlich sein. Eine Unterschrift ist bei Kündigungen per E-Mail nicht erforderlich.

Für die fristgerechte Kündigung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung an, sondern auf den nachweisbaren Zugang bzw. die Bestätigung der E-Mail beim Vertragspartner.

§ 13 Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:

  • Der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung des Vermieters weiterhin vertragswidrig von der Mietsache Gebrauch macht, insbesondere die Mietsache zu anderen als vereinbarten Zwecken nutzt oder unbefugt untervermietet.

  • Gegen den Mieter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird.

  • Der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß § 1, nicht nachkommt.

  • Der Mieter gegen die allgemein gültige Hausordnung (Teil III) verstößt oder ein anderer unzumutbarer Zustand entsteht, wie zum Beispiel Belästigungen anderer Mieter, die trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin bestehen.

§ 14 Vertragsbeendigung

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss das Mietobjekt leer, gereinigt und unverschlossen zurückgegeben werden. Etwaige Schäden sind fachgerecht zu beheben.

Wird das Mietobjekt nach Kündigung oder Beendigung der Festmietzeit nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter, wenn der Vermieter das Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter keinen Ersatz akzeptiert oder kein Ersatzobjekt zur Verfügung steht. Der Mieter ist in diesem Fall zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter von möglichen Ansprüchen des Nachmieters frei.

Hat der Mieter nach Räumung des Mietobjekts Gegenstände zurückgelassen, so handelt der Vermieter je nach Wert und Einschätzung wie folgt:

  • Bei offensichtlich wertlosen Gegenständen (z. B. Sperrmüll) kann der Vermieter diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

  • Bei nicht eindeutig wertlosen Gegenständen kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters einlagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung verwerten. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.

  • Der Vermieter kann die Gegenstände auch sofort bei einem Amtsgericht hinterlegen, wenn dies erforderlich ist.

Alle anderen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern und, wenn der Mieter sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung abholt, entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.

Wird das Mietverhältnis durch den Mieter beendet, erfolgt jedoch keine rechtzeitige Räumung der Lagereinheit, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat oder um die ursprüngliche Mietdauer. Etwaige Rabatte werden hierbei nicht mehr berücksichtigt, und es gilt die monatliche Miete. Die Vertragsverlängerung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende jeder Mietperiode gekündigt werden.

§ 15 Personenmehrheiten

Sind mehrere Personen als Mieter Vertragspartner, haften sie gemeinsam und gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

Tatsachen, die für eine Person eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses bewirken oder Schadenersatzansprüche begründen, wirken sich auch für die anderen Mieter aus.

Im Fall mehrerer Mieter bevollmächtigen sich diese gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Mieter oder des Vermieters mit Wirkung für alle entgegenzunehmen oder abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung genügt es, wenn sie einem der Mieter oder einem der Vermieter zugeht. Alle Willenserklärungen in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben, wobei es auf den Empfang und nicht auf die Absendung der Erklärung ankommt.

§ 16 Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte

Falls der Vermieter das Mietverhältnis während der Laufzeit auf einen Dritten überträgt, stimmt der Mieter dieser Übertragung bereits jetzt zu. Der Vermieter stellt sicher, dass im Falle einer Übertragung des Mietverhältnisses die Mietsicherheit abgerechnet wird. Diese wird dem neuen Vermieter übergeben oder anderweitig mit ihm verrechnet. Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des ursprünglichen Vermieters bezüglich der Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter richten sich dann gegen den neuen Vermieter.

Der Mieter darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist, es sei denn, die Regelungen in nachfolgender Ziffer 2 gelten.

  2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Frankfurt, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 18 Kommunikation

Für eine reibungslose Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter, werden auch vertragliche Informationen und Dokumente digital versendet bzw. kommuniziert.

Vertragsrechtliche Dokumente können ausdrücklich auch digital ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Mieter Änderungen seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer) stets an den Vermieter zu übermitteln.

 

 

§ 19 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen werden stets separat aufgeführt und liegen ggfs. als Anlage 6 dem Mietvertrag bei.

 

 

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen.

  3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

  4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. 

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